Geldwäschereigesetz: Was Immobilienberater und Treuhänder seit dem 1. Oktober 2026 tun müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) und die Verordnung (GwV) gelten seit dem 1. Oktober 2026.
- Neu unterstellt sind Beraterinnen und Berater, die berufsmässig beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken, bei der Gründung oder Verwaltung von Gesellschaften oder als Domizilgeber mitwirken.
- Wer schon tätig ist, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) einreichen.
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Wer ist betroffen?
Betroffen sind Beratungstätigkeiten rund um Grundstückgeschäfte, die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften sowie Domizilleistungen. Als berufsmässig gilt die Tätigkeit laut SVIT-Merkblatt unter anderem bei mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös, mehr als 20 Kunden oder Rechtsvorgängen oder mehr als CHF 2 Mio. Transaktionsvolumen pro Jahr (Art. 12f GwV). Es gibt Ausnahmen, etwa wenn ein Kaufpreis unter CHF 5 Mio. ausschliesslich über einen Finanzintermediär abgewickelt wird.
Was müssen Betroffene tun?
Sie müssen ihre Kunden und die wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, den Zweck des Geschäfts abklären und alles so dokumentieren, dass Dritte es nachvollziehen können. Dazu kommen interne Weisungen, Schulungen und der Anschluss an eine SRO, die periodisch prüft. Auch Ausnahmen müssen pro Mandat festgehalten werden.
Was passiert bei Verstössen?
Laut einer Übersicht der Kanzlei MME drohen Bussen bis CHF 500'000 bei Vorsatz und bis CHF 150'000 bei Fahrlässigkeit.
Häufige Fragen
Bis wann müssen bestehende Berater handeln?
Das Anschlussgesuch bei einer SRO muss bis zum 1. Dezember 2026 eingereicht sein.
Gilt das für jeden Immobilienmakler?
Nein. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit unter die Unterstellung fällt und berufsmässig ist. Die Schwellen und Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen, zum Beispiel mit dem Merkblatt des SVIT oder einer Fachperson.
Quellen
- Bundesrat: Inkraftsetzung revidiertes GwG und TJPG · 12.06.2026
- SVIT-Merkblatt zur GwG-Unterstellung · 07/2026
- MME: Handlungsbedarf unter dem revidierten GwG · 07.07.2026